Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Die Einräumung eines hundertjährigen Baurechts an einer in der ZöBAG liegenden Liegenschaft durch das Gemeinwesen zu Gunsten von Privaten widerspricht einem konkreten und absehbaren Bedarf für öffentliche Zwecke am entsprechenden Grundstück und damit der materiellen Rechtmässigkeit der ZöBAG, weshalb der auf dem Grundstück lastende Mehrwertrevers aufzuheben ist (E. 2.6). OGE 60/2022/15 vom 20. Mai 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht